Satzung

Satzung
Satzung, Geschäftsordnung
und ein Merkblatt zur Zusatz-Sportversicherung beim BLSV
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Satzung des Sport-Club Eching (SCE)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sport-Club Eching“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung
und hat seinen Sitz in 85386 Eching. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Freising eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Sport-Club Eching hat den Zweck, interessierten Personen im Rahmen einer Mitgliedschaft
die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung sowohl im Sinne des Ausgleichs- als auch des
Leistungssports zu geben. Jugend- und Schülerarbeit wird vorrangig betrieben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht
durch Eintritt in eine Abteilung des Vereins, die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
Nicht voll geschäftsfähige natürliche Personen können mit schriftlicher Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und Geschäftsordnung
sowie der Richtlinien der einzelnen Abteilungen, für die der Beitritt erfolgt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei die Kündigung
nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand und der betroffene Abteilungsleiter.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Arbeits- und/oder Sonderumlagen, einmalig oder
auf Dauer, können nach Bedarf neben den Mitgliedsbeiträgen festgesetzt werden. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge sowie der Arbeits- und/oder Sonderumlagen bestimmen die jeweiligen
Abteilungsversammlungen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten.
Dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, der Bestandsreferent sowie
die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen an. Abteilungsleiter dürfen nicht dem geschäftsführenden
Vorstand angehören.
§ 8 Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, schriftlich und geheim gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt
jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie beschließt vor allem die Entlastung und die Wahl des geschäftsführenden
Vorstandes sowie Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zur ordentliche Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand
mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Schriftform
gilt als gewahrt, wenn die Einladung fristgerecht in einer Tageszeitung der Region, hier im Freisinger
Tagblatt und in der Süddeutschen Zeitung, Freisinger Teil, veröffentlicht ist.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Dieses Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
Bei Verhinderung kann das Stimmrecht durch Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen werden.
Für nicht voll geschäftsfähige Mitglieder kann das Stimmrecht dessen gesetzlicher Vertreter ausüben.
Ein Mitglied, das durch Vollmacht oder als gesetzlicher Vertreter mehrere Stimmrechte besitzt,
kann diese nur einheitlich abgeben, es sei denn der Vollmachtgeber hat gesonderte Weisungen erteilt.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder von seinem Stellvertreter
oder vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Schieds- und Kontrollrat, Revision
Aufgabe des Schieds- und Kontrollrates, der gleichzeitig für die einmal jährlich stattzufindende
Revision (=Kassen- und Buchprüfung) des Hauptvereins sowie der einzelnen Abteilungen zuständig ist,
ist die Beilegung von Streitigkeiten über interne Vereinsangelegenheiten, sofern er von dem erweiterten
Vorstand hinzugezogen wird.
Der Schieds- und Kontrollrat besteht aus drei volljährigen ordentlichen Mitgliedern, die weder dem
geschäftsführenden noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Bei Abstimmungen entscheidet
einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Prüfungsergebnisse und Beschlüsse des Schieds- und Kontrollrates sind dem ge-schäftsführenden Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Abteilungen
Der Sport-Club Eching besteht aus einzelnen Abteilungen.
Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Sportbetriebes, sie haben eigenständige, vom
geschäftsführenden Vorstand genehmigte Budgets zu erstellen, führen eigenständige Kassen und
Buchhaltungen, verwalten eigenständig die Abteilungsmitglieder. Kosten, die den einzelnen Abteilungen
entstehen, sind durch diese selbst zu tragen.
§ 13 Ehrenamt
Die Vereins- und Organämter im Vorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für
Vereins- und Organämter im Vorstand beschließen. Der Vorstand ist ermächtigt,
Tätigkeiten außerhalb der Vorstandstätigkeit für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen
Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist
von mindesten einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Eching, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports
im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Geschäftsordnung
Alle weiteren Belange regelt die Geschäftsordnung.
Vorstehende Satzung wurde am 27. November 2013 beschlossen und in Kraft gesetzt.
Eching, den 27. November 2013
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Hans-Folker Wucholt    Andreas Hauptvogel
1. Vorsitzender    2. Vorsitzender
SC Eching    SC Eching
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Geschäftsordnung des Sport-Club Eching e.V.
§ 1 Bindung für alle Abteilungen
Die Geschäftsordnung ist bindend für alle Abteilungen des Sport Club Eching.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins sowie der einzelnen Abteilungen ist das Kalenderjahr.
§ 3 Abteilungen
Der Sport Club Eching besteht aus Abteilungen. Über die Gründung entscheidet der
erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Auflösung einer Abteilung durch den
erweiterten Vorstand bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des erweiterten
Vorstandes, wobei mindestens neun Mitglieder des erweiterten Vorstandes
anwesend sein müssen. Gründe für die Auflösung durch den erweiterten Vorstand sind
vorrangig die Überschuldung der aufzulösenden Abteilung.
§ 4 Stimmrecht
Bei allen anderen Entscheidungen haben die einzelnen Abteilungen je nach Mitgliederanzahl
unterschiedliche Stimmenanteile im erweiterten Vorstand. Diese betragen:
· Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder 1 – 100
1 Stimme
· Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder 100 – 200
2 Stimmen
· Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder über 200
3 Stimmen
Diese Stimmenanteile gelten ebenso für Änderungen der Geschäftsordnung durch den erweiterten Vorstand.
Maßgeblich hierfür ist der Mitgliederbestand der einzelnen Abteilungen am 01.01. eines jeden Jahres,
der dem Bestandsreferenten des erweiterten Vorstandes gemeldet ist.
Die Abteilung haben eigenständige Budgets zu erstellen, die bis zum 31.03. eines jeden Jahres dem
geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und zu genehmigen sind, führen eigenständige Kassen und
Buchhaltungen und verwalten eigenständig die Abteilungsmitglieder. Auf die Paragraphen 2 bis 5 der Satzung
der Sport Club Eching wird verwiesen. Diese sind für die Richtlinien der einzelnen Abteilungen bindend.
Die Abteilung hat für jedes Mitglied einen monatlichen Beitrag an die Hauptkasse abzuführen. Die Höhe des
monatlichen Beitrages wird vom erweiterten Vorstand festgelegt.
Abteilungsversammlungen sind mindestens alle zwei Jahre abzuhalten. Die Einberufung hierzu hat schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Die Schriftform
gilt als gewahrt, wenn die Einladung fristgerecht in einer Tageszeitung der Region, hier im Freisinger Tagblatt
und in der Süddeutschen Zeitung, Freisinger Teil, veröffentlicht ist.
§ 5 Beschlußfassung in der Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung
An der Willensbildung im Verein beteiligt sich das Mitglied nach außen erkennbar durch Stimmabgabe bei der
Abstimmung. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich in offenen Wahlen durch Handzeichen. Ausnahmen hierfür
bilden nur die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Abteilungsvorstandes.
Die einzelnen Abteilungen wählen schriftlich und geheim den Abteilungsvorstand mit 1. Abteilungsleiter,
2. Abteilungsleiter, Kassier und Schriftführer auf deren Abteilungsversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
Die Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung ist beschlussfähig durch die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu berechnen sind nur die Anzahl
der abgegeben Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Ein Antrag gilt demnach als angenommen,
wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 6 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
· Einberufung der Mitgliederversammlung
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Ausführung der Beschlüsse des regelmäßig einzuberufenden erweiterten Vorstand
· Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes
· Führung des Mitgliederbestandes
· Schriftführung und Protokollierung
§ 7 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, der Bestandsreferent sowie die Abteilungsleiter
der einzelnen Abteilungen an. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Beratende Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten
· Beschluss über Rechtsgeschäfte, die Fremdfinanzierungen oder außergewöhnliche Geschäftsfelder betreffen
oder über das Budget der einzelnen Abteilungen hinausgehen. Diese erlangen nur dann Rechtskraft, wenn die
Stimmenanteile der einzelnen Abteilungen eine einfache Mehrheit ergeben, wobei mindestens neun Mitglieder des
erweiterten Vorstandes anwesend sein müssen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
· Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
· Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Kassierers, des Schriftführers, des Bestandsreferenten
und der Mitglieder des Schieds- und Kontrollrates
· Beschlussfassungen
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die entweder bei der Mitgliederversammlung anwesend
sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Vorstehende Geschäftsordnung wurde am 28. November 2001 beschlossen und vom erweiterten Vorstand
genehmigt und gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung des Sport-Club Eching.
Eching, den 27. November 2013
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Hans- Folker Wucholt  Andreas Hauptvogel
1. Vorsitzender  2. Vorsitzender
SC Eching   SC Eching
Sport-Club Eching e.V. Heidestraße 31 85386 Eching b. Freising